RS0087631 – OGH Rechtssatz
RS0087631 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch derjenige verliert seinen Amtshaftungsanspruch, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht. (siehe SZ 53/61)