JudikaturJustizRS0087631

RS0087631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2013

Auch derjenige verliert seinen Amtshaftungsanspruch, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht. (siehe SZ 53/61)

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