RS0087418 – OGH Rechtssatz
RS0087418 – OGH Rechtssatz
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§ 5 StVG stellt ein - sogar gegen den Willen des Verurteilten wirksames - Verbot der Strafvollstreckung in einer Strafvollzugsanstalt auf, während § 6 StVG ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellte Strafaufschubsgründe normiert.