JudikaturJustizRS0087393

RS0087393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1989

Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (§ 53 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung.

Entscheidungen
3