Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H* wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in Ansehung dieses Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Peter A* und Ernst Anton K* - sohin zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter A*, Peter H* und Ernst Anton K* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie im bewußten und gewollt…
Rechtliche Beurteilung Nur der Angeklagte Peter H* bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Schöffengericht verneinte vorliegend die durch § 22 Abs. 2 FinStrG geschaffene Privilegierung von Betrugs und Täuschungshandlungen als Mittel zur Begehung von Fi…