JudikaturJustizRS0087027

RS0087027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2009

Erstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zu Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht.

Entscheidungen
9