JudikaturJustizRS0086986

RS0086986 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2020

Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).

Entscheidungen
6