JudikaturJustizRS0086949

RS0086949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1988) die Bestimmung des § 5 Z 4 JGG 1988 nicht angewendet, so hat es damit ungeachtet dessen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl 1976/189, 1977/63 ua).

Entscheidungen
32