JudikaturJustizRS0086827

RS0086827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1992

Angesichts der Tatsache, daß einem Vermögenszuwachs aus kriminellen Handlungen zum Nachteil eines Arbeitgebers, Dienstgebers oder Machtgebers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs die Bedeutung von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)" im Sinne des § 25 Abs 1 EStG beigemessen wird, reichen die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer mit Vorsatz bewirkten Abgabenverkürzung in Ansehung von durch Untreue (§ 153 StGB) erlangten Vermögenswerten ebensowenig aus, wie der Hinweis auf die Stellung des - übrigens juristisch nicht vorgebildeten - Angeklagten als Geschäftsführer eines technischen Unternehmens.