JudikaturJustizRS0086537

RS0086537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1986

Die verschuldete Überschreitung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung hat fakultiv die Berechnung eines Verspätungszuschlags gemäß § 135 BAO (nicht eines Säumniszuschlags nach §§ 217 ff BAO) zur Folge. Darüber hinaus ist die verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit nur bei den vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, bei den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und bei den Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG, die vorsätzliche Nichteinreichung einer vorgeschriebenen Steuererklärung subsidiär als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Ansonsten hat eine verschuldete Fristüberschreitung in Abgabensachen keine wie immer gearteten (finanzstrafrechtlichen) strafrechtlichen Konsequenzen.

Entscheidungen
2