JudikaturJustizRS0086513

RS0086513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1974

Konkurrenz der Normen des FinStrG und des SGG ist durchaus möglich. Die Verhängung von mehreren Strafen nebeneinander (sowohl nach dem SGG als auch nach dem FinStrG) ist durch die ausdrückliche Vorschrift des § 22 Abs 1 FinStrG, die grundsätzlich das Kumulationsprinzip vorsieht, gedeckt.