RS0086449 – OGH Rechtssatz
RS0086449 – OGH Rechtssatz
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Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) und, soweit es sich um einen Wertersatz bloß nach dem FinStrG handelt, (auch) auf Hehler (§ 19 Abs 4 FinStrG) - dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua).