JudikaturJustizRS0086448

RS0086448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. Tätigkeiten, für die zwar eine Gewerbeberechtigung vorlag, die aber tatsächlich nicht Gegenstand der selbständigen Tätigkeit waren, sind jedoch außer Betracht zu lassen.

Entscheidungen
35