JudikaturJustizRS0086360

RS0086360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Unbewußte Fahrlässigkeit (= geringe Schuld) und ein Verkürzungsbetrag

von weniger als dreitausend Schilling (= unbedeutende Folgen der Tat)

rechtfertigen mangelnde Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei auch bei mehrjähriger Deliquenz (kein Strafbedürfnis aus Gründen der Spezialprävention im Hinblick auf die unbewußte Fahrlässigkeit).

Entscheidungen
6