JudikaturJustizRS0086351

RS0086351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Für das FinStrG tritt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen, seien sie Haupttäter oder nur Mitschuldige, gleichzeitig ein.

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