Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung des Finanzamtes Steyr wird teilweise dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 1 (eine) Million S erhöht und gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 a Abs 1 StGB die Hälfte dieser Strafe, nämlich 500.000 S, unter Setz…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1944 geborene Helmut P*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma R*** GesmbH in den Jahren 1987 und 1988 in Schiedlberg unter …
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer (formell) auf die Gründe der Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch, ebenso wie das Finanzamt Steyr, mit Berufung. Seinem einleitenden Beschwerdevorbringen ist zu erwidern…