JudikaturJustizRS0086208

RS0086208 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

FinStrG § 9 erfasst im ersten Fall (" .... das vergehen nicht erkennen ließ; ") einen Tatbestandsirrtum (Tatirrtum wie Rechtsirrtum) Irrtum und im zweiten Fall (" .... das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ") einen Rechtswidrigkeitsirrtum (Tatirrtum wie Rechtsirrtum) Irrtum (anderer Meinung offenbar Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch in Erläuterung 2 zu § 9 FinStrG).

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4