JudikaturJustizRS0086179

RS0086179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1993

Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, im Sinne des § 9 FinStrG zu beachten.

Entscheidungen
9