JudikaturJustizRS0086065

RS0086065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2017

Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art geltenden Kumulierungsgrundsatzes kann auf frühere Abstrafungen nur Bedacht genommen werden, wenn die frühere Strafe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist.

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