JudikaturJustizRS0085907

RS0085907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1991

Auch nach der Neufassung des § 19 FinStrG durch die FinStrGNov 1988, BGBl 1988/414, ist bei der Bemessung des Wertersatzes vom gemeinen Wert der den Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Tatbegehung als rechnerische Gesamtgröße (somit zugleich als Obergrenze der möglichen Strafe) auszugehen. Der Wortlaut der Abs 3 bis 6 zwingt nicht zu einer im Ergebnis von der bisherigen Judikatur grundsätzlich abweichenden Interpretation der neu gefaßten Vorschrift (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 14 Os 114/89 und 15 Os6/90).

Entscheidungen
2