RS0085868 – OGH Rechtssatz
RS0085868 – OGH Rechtssatz
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Der § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG entspricht im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung dieser Bestimmung als verfassungswidrig besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.