JudikaturJustizRS0085617

RS0085617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2009

Der Mangel der Befugnis im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG ist auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen bleiben selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt.

Entscheidungen
2