JudikaturJustizRS0085554

RS0085554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2010

Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier Entscheidung durch Senat, dem je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehörten in einer Sache nach dem BSVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Zur Heilung einer Nichtigkeit im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG reicht es nicht aus, dass ein qualifizierter Vertreter im Akt ausgewiesen ist. Die Heilung tritt nur ein, wenn er zur Zeit des Verstoßes bei der Verhandlung anwesend war.

Entscheidungen
6