JudikaturJustizRS0085426

RS0085426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 1995

Da im AbkSozSi-Jugoslawien eine Bestimmung, derzufolge ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des § 235 Abs 3 lit a ASVG auslöst, fehlt, führt ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.