JudikaturJustizRS0085425

RS0085425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1997

Ein Arbeitsunfall, den ein im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Vertragsstaat Versicherter erleidet, führt - außer im Fall einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatlichen Vertrag - nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.