JudikaturJustizRS0085406

RS0085406 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist zwar seit der 1.ASVGNov - anders als ein Hilfesuchender nach den Sozialhilfegesetzen - nicht mehr zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt.

Entscheidungen
8