JudikaturJustizRS0085182

RS0085182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2012

Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt.

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