Spruch I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen. II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zur…
Text Begründung: Am 20. 6. 2005 wurde der Kläger schwer verletzt, als er an einer Getränkeabfüllanlage der beklagten Partei Wartungsarbeiten verrichtete. Mit der Durchführung dieser Arbeiten war der Dienstgeber des Klägers infolge eines Auftrags der beklagten Partei betraut. Unfallursache war, dass ei…
Rechtliche Beurteilung I. Zum Rekurs der Nebenintervenientin: 1. Zur Zulässigkeit des Rekurses und der Rekursbeantwortung: 1.1 Die Zurückweisung der Nebenintervention durch das Berufungsgericht erfolgte mittels eines außerhalb des Verfahrens zur Sacherledigung der mit den Berufungen der Streitteile gestellten Rechtsschutz…