JudikaturJustizRS0084557

RS0084557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1983

Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.

Entscheidungen
6