JudikaturJustizRS0084526

RS0084526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1981

Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach § 114 ASVG zur Last.

Entscheidungen
3