JudikaturJustizRS0084301

RS0084301 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2024

Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des § 1432 letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.

Entscheidungen
8