Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsrekurses werden als weitere Kosten des…
Text Begründung: Mit dem Bescheid vom 26. September 1989 hat der betreibende Sozialversicherungsträger den Verpflichteten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*** G*** K*** Karl S*** Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, die aus der Betriebsfortführun…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Sozialversicherungsträgers ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nF zulässig und berechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des Titels richtet sich der Leistungsauftrag nicht an die Konkursmasse als Beitragsschuldner - dazu hätte ein Rückstandsausweis iSd § 64 Abs 2 ASVG genügt - so…