RS0084056 – OGH Rechtssatz
RS0084056 – OGH Rechtssatz
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Sobald der Asylierungsfall eingetreten ist, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger gemäß § 64 Abs 1 lit a BSVG ohne weiteres Verfahren. Dem Versicherten muß jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid, bekanntgegeben werden, daß der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen (zB die zu dem mit § 64 BSVG wortgleichen § 100 Abs 1 lit a ASVG ergangenen E).