JudikaturJustizRS0084037

RS0084037 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 2002

Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.