JudikaturJustizRS0083998

RS0083998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1988

Eine bloße Durchfuhr eines Monopolgegenstandes liegt immer nur dann vor, wenn letzterer direkt - ohne Zwischenlagerung und Neuaufgabe - sowie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zollverfahrens und nicht heimlich oder zumindestens unter, Verheimlichung der tatsächlichen (für den Monopolcharakter wesentlichen) Beschaffenheit durch Österreich transportiert wird.

Entscheidungen
3