RS0083955 – OGH Rechtssatz
RS0083955 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die Begebung eines Blankowechsels entsteht zwar noch keine Wechselverpflichtung, wohl aber ist der Blankowechsel als eine besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen, der sich von einem Normalwechsel dadurch unterscheidet, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier zwar erst mit der Vervollständigung wirksam wird, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung.