JudikaturJustizRS0083955

RS0083955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2006

Durch die Begebung eines Blankowechsels entsteht zwar noch keine Wechselverpflichtung, wohl aber ist der Blankowechsel als eine besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen, der sich von einem Normalwechsel dadurch unterscheidet, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier zwar erst mit der Vervollständigung wirksam wird, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung.

Entscheidungen
13