RS0083906 – OGH Rechtssatz
RS0083906 – OGH Rechtssatz
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Nicht nur im Sinne des § 59 Abs 1 ASVG "rückständige" auch im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG bereits "fällige", aber nicht bezahlte Beiträge gehören zu den "wie immer gearteten Rückständen", wenn außerdem " Soldo null" als Erlöschensgrund vereinbart ist. Hat deshalb der Bürge und Zahler bei seinen Zahlungen nicht auch die laufenden, gemäß § 58 Abs 1 ASVG bereits fälligen Beiträge entrichtet, waren die Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Haftung - daß nämlich keine wie immer gearteten Rückstände aushaften - nicht gegeben.