JudikaturJustizRS0083870

RS0083870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2006

Ein Blankowechsel kann auch dann mit einem späteren Ausstellungstag - wofern dies der getroffenen Vereinbarung entspricht - ausgestellt werden, wenn die im Zeitpunkt der Wechselblankettbegebung umlaufende Währung inzwischen außer Kurs gesetzt worden ist. Die Umrechnung hat nach den am Erfüllungsort geltenden Umrechnungsvorschriften zu erfolgen.

Entscheidungen
2