Spruch Ein Blancowechsel unterscheidet sich von einem Normalwechsel dadurch, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier zwar erst mit der Vervollständigung, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung wirksam wird. Entscheidung vom 10. Juni 1953, 3 Ob 94/53. I. Instanz: Hande…
Text Das Erstgericht hat seinen Wechselzahlungsauftrag vom 5. September 1952, womit dem Beklagten aufgetragen wurde, der klagenden Partei die Wechselteilsumme von 30.000 S samt 6% Zinsen seit 21. August 1952 zu bezahlen, kostenpflichtig aufrecht erhalten, wobei es die Rechtsmeinung vertrat, daß unter der…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der vorliegende Wechsel ungültig sei, weil er auf einen Ausstellungstag ausgestellt worden sei, an dem die Reichsmark keine gültige Währung mehr gewesen sei, ist rechtsirrig. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß ein Wechsel auc…