RS0083842 – OGH Rechtssatz
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Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen im Sinne des Abs 1 leg cit gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten widerkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.