JudikaturJustizRS0083813

RS0083813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, dass ungeachtet der eingetretenen Besserung, etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen (etwa mit Rücksicht auf den Bestand eines in Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes) die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen.

Entscheidungen
11