RS0083747 – OGH Rechtssatz
RS0083747 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach § 16 Abs 1 ASVG können sich nur Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung selbst versichern. Sofern Pflichtversicherungsverhältnisse bestehen, ist - von Fällen der Höherversicherung abgesehen - kein Raum für freiwillige Sozialversicherungsverhältnisse. In allen Fällen der freiwilligen Versicherung gilt also der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung.