JudikaturJustizRS0083537

RS0083537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Kreditnehmer einer wirtschaftlichen Bedrängnis auf andere Art nicht beizukommen vermag, als durch die Eingehung des wucherischen Geschäftes (SSt XII 99, XVI 97, 106). Eine Zwangslage kann auch schon in einer wirtschaftlichen Schwäche begründet sein. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, kann noch nicht eine Zwangslage begründen, sofern nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis vorliegt. Eine Unerfahrenheit liegt vor (SSt XVII 152), wenn der Kreditnehmer nicht befähigt ist, such über die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Geschäftes und namentlich über die Schwere der Bedingungen, unter denen das Kreditgeschäft zustandekommt, Klarheit zu verschaffen (Slg 1661), wenn er infolge mangelnder geschäftlicher Erfahrung von der vorhandenen Möglichkeit, sich Geld, dessen er bedarf, auf eine andere und billigere Weise zu beschaffen, keine Kenntnis hat (Slg 3936).