RS0083277 – OGH Rechtssatz
RS0083277 – OGH Rechtssatz
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Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.