Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Barauslagen des drittinstanzlichen Verfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Ka…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, das Übergangsrecht des 2. WÄG sei so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 die alte Rechtslage gelte, wonach bei der Berechnung…