JudikaturJustizRS0083261

RS0083261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2003

Der unabdingbare Anspruch der Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zerfällt in mehrere Einzelansprüche. Für die Säumnis mit jedem der zur Verschaffung des Wohnungseigentums notwendigen Schritte bildet die auf den Enderfolg der Einverleibung gerichtete Klage nach § 23 Abs 1, eine einheitliche Sanktion.