JudikaturJustizRS0083185

RS0083185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2020

Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jeweiligen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beizuziehen. Dem Käufer des Miteigentumsanteiles des Antragsteller, der sein Antragsrecht verloren hat, ist durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrecht zu erhalten.

Entscheidungen
9