JudikaturJustizRS0083135

RS0083135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2007

Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. Es sind daher im Kopf der Entscheidung entsprechend dem vorgelegten Grundbuchsauszug - jedoch ohne Aktualisierung (siehe 5 Ob 95/90) - auch alle Miteigentümer der Liegenschaft anzuführen.

Entscheidungen
4