JudikaturJustizRS0082924

RS0082924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2001

Bei der Auslegung des Begriffes "erstmaliger Bezug der Baulichkeit" kommt es nicht darauf an, wann alle Objekte der Baulichkeit bezogen waren, sondern auf den Einzug des ersten Benützers.

Entscheidungen
2