JudikaturJustizRS0082794

RS0082794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2014

Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne §§ 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.

Entscheidungen
5