JudikaturJustizRS0082680

RS0082680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2011

Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt; privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Wassergenossenschaften und Interessenten über den Zweck der Genossenschaft betreffende Angelegenheiten kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Entscheidungen
5