Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Der Beamte der Kriminalpolizei Linz Gruppeninspektor Helmut H*** war am 11.10.1981 zum Beobachtungsdienst für den Suchtgifthandel eingesetzt. Über Sprechfunk brachte er in Erfahrung, daß man zwei Suchtgifthändler verhaftet, bei ihnen Suchtgift im Gewicht von etwa einem Kilogramm mit ein…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt. Zunächst ist zu prüfen, ob das Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AHG einzuleiten gewesen wäre, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch auf das rechtswidrige Vorgehen eines Beamten in Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt stütz…